Angelfreunde Mudrowsee

Satzung Angelfreunde Mudrowsee

Satzung des Vereins Angelfreunde Mudrowsee e.V.

§ 1 Name - Sitz - Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen Angelfreunde Mudrowsee e.V. (im nachfolgenden "Verein" genannt )
    Er ist im Vereinsregister unter der Nr. CL XX IV des Kreisgerichts Angermünde eingetragen
2. Der Sitz des Vereins ist Angermünde und wurde am 10. Dezember 1991 registriert.
3. Der Verein vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen. Er ist Mitglied im Kreisanglerverband 
    Angermünde e.V., dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

1. Anliegen des Vereins ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von 
    Möglichkeiten und Voraussetzung zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns sowie 
    die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere des vom Verein hauptsächlich genutzten Gewässer, die
    Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes.
    In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der
    Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße, gemeinnützige Tätigkeit.
2. Der Verein bezweckt:
    a) Die Ausübung des waid- und hegegerechten Angelns zur Gestaltung einer sinnvollen, der körperlichen
        Ertüchtigung und Gesunderhaltung dienenden, Freizeitgestaltung nach den Regeln des DAV e.V.
    b) Hege, Pflege und Erhaltung der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Artenhaltung, des
        Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewandter Arten.
        Dies geschieht in Übereinstimmung mit dem Kreisanglerverband bzw. Landesanglerverband als
        Pächter der Fischereirechte
    c) Die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres
        Biotops, einschließlich der Mitwirkung bei der Wiederherstellung desselben.
        Grundlagen hierfür sind die Betreuungsvereinbarungen zwischen dem LAVB und dem Verein
    d) Durchführung von Anglerveranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse.
    e) Heranführung der Jugend an das Angeln unter Berücksichtigung und Vermittlung der Erfordernisse
        des Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutzes
    f) Die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung
       des Angelns in allen seinen Formen.
    g) Die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem KAV und sonstiger Behörden und 
        Institutionen des Uckermarkkreises und in der Öffentlichkeit. 

§ 3 Grundsätze Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele
    verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit und im Sinne des
    Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
    keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt nach Abdeckung der
    Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins an den KAV Angermünde e.V., der es unmittelbar und
    ausschließlich für gemeinnützliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins Angelfreunde Mudrowsee e.V. kann jeder Bürger, der einen entsprechenden Antrag
    stellt, werden und der die entsprechenden Aufnahmebedingungen anerkennt.
2. Die Aufnahme wird entschieden durch den geschäftsführenden Vorstand, mit Eintragung in das
    Vereinsregister.
3. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig. Fördernde Mitglieder
    haben kein Stimmrecht.
4. Die Mitgliedschaft endet:
    a) Durch schriftliche Austrittserklärung/Kündigung der Mitgliedschaft mit eingeschriebenem Brief an den
        geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31. Dezember.
    b) Durch Ausschluss aus dem Verein.
    c) Durch natürliches Ausscheiden (Tod).
5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck, zuwiderhandelt und
    damit den Verein oder eines seiner Mitglieder sowie den DAV in der Öffentlichkeit verleumdet oder
    schädigt bzw. wiederholt gegen Vereins- oder Verbandsbeschlüsse verstößt, kann durch Beschluss des
    geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Widerspruch ist an die
    Rechtskommission zu richten.
6. Macht ein ausgeschlossenes Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die Ihm mit dem
    Ausschlussbeschluss schriftlich zugestellt wird, von der Anrufung der Rechtskommission keinen Gebrauch,
    wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als
    unzulässig zu verwerfen. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder
    der Rechtskommission sind unstatthaft. Die Jahreshauptversammlung entscheidet entgültig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:
    a) Auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten, soweit diese nicht der Rechten bzw. Interessen
        anderer Mitglieder entgegenstehen.
    b) Vom Vorstand des Vereins über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins-, Steuerrecht und zum
        Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen.
    c) Die durch den Verein genutzte Anlage am Mudrowsee zu betreten und die Einrichtung zu nutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    a) Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
    b) Sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des Vereins einzuhalten, sowie die
        Ordnung des DAV e.V. über die Ausübung des Angelsports. Gleiches gilt für diesbezügliche
        Ordnungen des LAVB e.V. (Landesanglerverband Brandenburg e.V.)
    c) Sich für den Satzungszweck einzusetzen.
    d) Ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein fristgemäß zu erfüllen.
    e) Den Vorstand über vereins- und verbandsschädigende Betätigungen, Verstöße gegen die Satzung
        anderer Mitglieder des eigenen oder eines anderen Vereins nach Kenntnis zu informieren.
    f) Kein Rechtsgeschäft, Verhandlungen zu diesem, mit Dritten entgegen den Interessen eines anderen
       Mitgliedes des Vereins vorzunehmen, wenn das andere Mitglied vorher sein Interesse bekundet und
       noch nicht aufgegeben hat.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

    Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen.
    Die fälligen Mitgliedsbeiträge sind von den Mitgliedern möglichst am Jahresanfang, spätestens aber bis
    zum 30. März jeden Jahres abzuführen.
    Begründete Stundungen und Erlassgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand einzureichen. Für das
    Folgejahr bis zum 01. Oktober des laufenden Jahres.

§ 7 Organe

1. Die Organe des Vereins Angelfreunde Mudrowsee e.V. sind:
    - die Jahreshauptversammlung
    - der Vorstand
2. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Seine Beschlüsse sind für alle
    Mitglieder bindend.
3. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
    Geschäftsführung, mit Beschluss der Jahreshauptversammlung, von ihrer Funktion entbunden werden.

§ 8 Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung ist jährlich, im 1. oder 2. Halbjahr, vom geschäftsführenden Vorstand, unter
    Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen, durch Einladung mittels Brief an alle Mitglieder,
    einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2. Der geschäftsführende Vorstand hat unverzüglich eine Jahreshauptversammlung einzuberufen, wenn das
    Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des
    Zwecks und der Gründe, die Einberufung fordern.
3. Die Jahreshauptversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch den Vorstand
    wahrgenommen werden. Sie setzt die endgültige Tagesordnung fest und ist insbesondere zuständig für:
    a) Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegung der Finanzen
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Genehmigung des Haushaltsplanes
    e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
     f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
    h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
4. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
5. Jede form- und fristgerecht einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf
    die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Änderung der Satzung - auch des 
    Vereinszweckes - bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    Für alle anderen Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit führt zur
    Ablehnung des Antrages. Stimmberechtigte Mitglieder, die sich der Stimme enthalten,gelten als abwesend.
6. Die Mitglieder des Vorstandes haben auf der Jahreshauptversammlung je eine Stimme.
7. Stimmübertragung ist nicht möglich.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: - dem Vorsitzenden
                                                                    - dem stellvertretenden Vorsitzenden
                                                                    - dem Kassenwart oder dem Schatzmeister
2. Den geschäftsführenden Vorstand bilden: - der Vorsitzende
                                                                       - der stellvertretende Vorsitzende
                                                                       - der Kassenwart
3. Den Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB bilden: - der Vorsitzende
                                                                                     - der stellvertretende Vorsitzende
                                                                                     - der Kassenwart
    Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erscheinenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
    gilt der Beschluss als nicht angenommen.
5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
    Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt die Zuwahl eines neuen
    Vorstandsmitglieds durch die Jahreshauptversammlung.
6. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Einsatz aller
    nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.

§ 10 Bekanntmachungen, Niederschriften

1. Über die Jahreshauptversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen
    Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Zwingend geforderte Beschlüsse sind
    zu beurkunden.
2. Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Aushang und / oder durch einfachen Brief.

§ 11 Vereinsschiedsgericht

1. Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Beisitzer und einem
    Mitglied. Es ist nur der Jahreshauptversammlung rechenschaftspflichtig.
2. Das Vereinsschiedsgericht entscheidet auf schriftlichem Antrag bei Meinungsverschiedenheiten
    zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Vorstand.

§ 12 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Jahreshauptversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der
    erschienenden und stimmberechtigten Mitglieder.
2. Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die von der
    Jahreshauptversammlung gewählt werden. Über eine Verwertung eventuell vorhandenen
    Vereinsvermögen beschließen sie gemeinsam mit der Jahreshauptversammlung im Sinne der
    Gemeinnützigkeit § 3 ( 4 ) dieser Satzung.

§ 13 Gerichtsstand

   
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Schwedt / Oder

§ 14 Inkrafttreten

    Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Jahreshauptversammlung am 24.02.2001 beschlossen
    und tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die auf der Jahreshauptversammlung vom
    24.10.1992 und 05.02.2000 beschlossene Satzung außer Kraft.
 
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